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AGB

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

1.         Allgemeines - Geltungsbereich

 

    1. Unsere sämtlichen Verkäufe erfolgen auf der Grundlage unserer Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

    1. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

 

Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen finden auf unsere Verkäufe die Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr (COFREUROP), jeweils in ihrer aktuellen Fassung, Anwendung. Bei sich widersprechenden Bestimmungen gehen diese Verkaufsbedingungen den Bestimmungen der COFREUROP vor. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie selbstverständlich bei uns anfordern.

 

    1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nicht für unsere Nuss- und Trockenfruchtverkäufe. Unsere Nuss- und Trockenfruchtverkäufe erfolgen ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. und unterliegen dessen Schiedsgerichtsbarkeit.

 

2.       Angebot – Preise

 

2.1     Unsere Angebote sind stets freibleibend.

 

2.2     Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.3     Etwa anfallende gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

2.4     Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse ohne jeden Abzug bei Erhalt der Ware zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

3.       Lieferung

 

3.1     Sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Verkäufe ab Lager. Der Kunde ist zur unverzüglichen Abholung der Ware verpflichtet. Die Gefahr geht mit Bereitstellung unserer Ware zur Abholung durch den Kunden auf den Kunden über. Stellen wir Waren dem Kunden zu, so erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Durch eine verspätete Abholung entstehende Schäden und Kosten hat der Kunde zu tragen. Holt der Kunde verkaufte Ware nicht unverzüglich nach der Bereitstellung der Ware ab, können wir nach kurzer Fristsetzung (24 Stunden) anderweitig über die Ware verfügen; in diesem Fall haftet der Kunde ebenfalls für entstehende Kosten und uns etwa entstehende Mindererlöse.

 

3.2     Bezieht sich der Kauf auf Waren, die wir bei Vertragsabschluss nicht vorrätig haben, so sind wir von jeder Verpflichtung frei, wenn wir selbst nicht richtig und/oder rechtzeitig beliefert werden.

 

3.3     Liefertermine für Waren, die SB-gerecht verpackt werden sollen, gelten nur unter dem Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart.

 

3.4     Transporthilfsmittel werden dem Kunden leihweise zur frühestmöglichen Rückgabe auf dessen Veranlassung und Kosten überlassen. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht trotz Mahnung nicht nach, ist er zum Wertersatz verpflichtet.

 

4.       Mängelrügen

 

4.1     Etwaige Mängelrügen sind stets unverzüglich vom Kunden vorzunehmen.

 

4.2     Mängelrügen für Ware der COFREUROP-Klasse I müssen spätestens innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe erfolgen.

 

4.3     Mängelrügen für Ware der Klasse COFREUROP-Klasse II müssen spätestens innerhalb von 8 Stunden nach Übergabe erfolgen.

 

4.4     Transportmängel sind dem Frachtführer zu melden, auf den Lieferpapieren zu vermerken und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

4.5     Im Falle einer berechtigten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung (Lieferung mangelfreier Ware) bzw. zur Nachlieferung (Lieferung der vereinbarten Menge) berechtigt und verpflichtet.

 

4.6     Schlägt die Nacherfüllung bzw. Nachlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Die Anwendbarkeit der Ziffern 6.2.3.1, 6.2.3.2 und 6.2.3.4 der COFRAUROP-Bedingungen ist ausgeschlossen.

 

4.7     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

5.       Haftung

 

5.1     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

5.2     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Lohn-Pack-Aufträgen, die ohne besondere Warenkontrolle durch den Packbetrieb ausgeführt werden, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf die in Rechnung gestellte Lohn-Pack-Vergütung beschränkt, wenn der Schaden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit entstanden ist.

 

5.3     Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

5.4     Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

6.       Eigentumsvorbehalt

 

6.1     Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit wir mit dem Kunden die Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

 

6.2     Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

6.3     Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

6.4     Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

 

6.5    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

7.      Aufrechnung – Zurückbehaltung –konzerninterne Abtretung und Aufrechnung

 

7.1    Aufrechnungen stehen dem Kunden nur zu, wenn seine fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7.2    Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die uns und unseren Konzernunternehmen (§§ 15 ff. Aktiengesetz) gegen den Käufer zustehenden Forderungen innerhalb unseres Konzerns als derart abgetreten gelten, dass jede Forderung allen Konzernunternehmen als Gesamtgläubiger zusteht. Wir und die mit uns verbundenen Konzernunternehmen sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen gegen Ansprüche des Käufers aufzurechnen.

 

8.      Marken und Ausstattungen

 

         Der Käufer darf Werbemittel unserer Marken nur in unmittelbarer Verbindung mit von uns gelieferten Waren verwenden. Verpackungen und Ausstattungen unserer Markenware dürfen nicht für andere Waren verwendet oder weiterverwendet werden.

 

9.      Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO

 

9.1    Für die Datenerhebung und Verarbeitung ist die Fresh Solutions GmbH verantwortlich.

 

9.2    Wir erheben grundsätzlich nur die Daten, die zum Vertragsabschluss erforderlich sind. Dies erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zweck der Vertragserfüllung und umfasst auch die damit einhergehende Kundenbetreuung, z.B. im Falle eines Rückrufs. Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an die Unternehmen weitergegeben, die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligt sind, z. B. Kredit­institute zur Zahlungsabwicklung.

 

9.3    Die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten werden spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vertrags gelöscht und solange nur noch für etwaige Rückfragen bereitgehalten. Die Daten werden nicht gelöscht, sofern nach Vertragsbeendigung noch Forderungen offen sind und eingezogen werden sollen. Im Fall des Bestehens gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die betroffenen Daten für die Dauer dieser Fristen archiviert.

 

9.4    Wir nutzen Daten über Ihre Firma zur automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Die involvierte Logik enthält Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte), die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden. In den Score-Wert fließen Adressdaten und teilweise Informationen über Zahlungserfahrungen ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Score-Wert-Berechnung ein. Die Tragweite und angestrebte Auswir­kung der Datenverarbeitung besteht in der automatischen Entscheidung, unter welchen Zahlungsbedingungen wir Ware ausliefern – also z. B. per Vorkasse oder Rechnung – und erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Sie haben das Recht, dass auf Ihre Anforderung die automatisierte Entscheidung durch einen unserer Mitarbeiter überprüft wird und können in diesem Rahmen auch Ihren eigenen Standpunkt darlegen bzw. die Entscheidung anfechten.

 

9.5    Wir übermitteln Ihre Daten nur an Dritte (z. B. an Kreditinstitute zur Zahlungs­abwicklung, an Rechtsanwälte zur Durchsetzung offener Forderungen), sofern eine daten­schutz­rechtliche Übermittlungsbefugnis (z. B. nach den nach den oben genann­ten Rechtsvorschriften) besteht. Ihre Daten können von uns zudem an externe Dienstleister (z. B. IT‑Dienstleister sowie Unter­nehmen, die Daten vernichten oder archivieren) weiter­gegeben werden, welche uns bei der Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftrags­verarbeitung streng weisungsgebunden unterstützen.

Eine Datenverarbeitung außerhalb der EU bzw. des EWR findet nicht statt. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten.

 

9.6       Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

datenschutz nord GmbH

Konsul-Smidt-Straße 88

28217 Bremen

E-Mail: office@datenschutz-nord.de

Wenn Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, geben Sie hierbei bitte auch die verantwortliche Stelle an, die zu Beginn dieses Abschnitts genannt wird.

 

9.7    Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten oder auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z.B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Es besteht zudem das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt und in den Fällen des Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit.

 

9.8    Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbe­sondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat des Aufenthaltsorts der betroffenen Person oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht werden. In Bremen ist die zuständige Aufsichtsbehörde:

 

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Arndtstraße 1

27570 Bremerhaven

Tel.: +49 421 3612010 oder

+49 471 5962010

Fax: +49 421 49618495

E-Mail: office@datenschutz.bremen.de

 

 

10.    Gerichtsstand – anwendbares Recht – Erfüllungsort

 

10.1  Als Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen. Ziffer 8 der COFREUROP-Bedingungen ist ausgeschlossen.

 

10.2  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

10.3  Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

 

§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufbedingungen (AEB) gelten ausschließlich für sämtliche künftige und gleichartige Geschäftsbeziehungen und nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. Abweichende Bedingungen erkennen wir, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, nur nach unserer schriftlichen Zustimmung an. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

 

(2) Individualvereinbarungen und einseitige Änderungen auf Schriftstücken haben nur im Falle schriftlicher Vereinbarung oder Bestätigung durch uns Vorrang. Sofern gesetzliche Vorschriften durch diese AEB nicht ausdrücklich abgeändert, ausgeschlossen oder anerkannt werden, gelten diese neben den AEB und Hinweise hierauf sind rein deklaratorisch.

 

(3) Im nationalen und internationalen Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken gelten ergänzend die Bedingungen der COFREUROP in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Bei Widersprüchen gehen diese AEB den Bestimmungen der COFREUROP vor. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie selbstverständlich bei uns anfordern.

 

 (4) Sofern INCOTERMS verwendet werden, gelten diese in der jeweils aktuellen Fassung.

 

§ 2 Bestellungen

 

(1) Angebote des Lieferanten betrachten wir als verbindlich. Sie werden durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen, können aber nach Ankunft modifiziert werden („Preis nach Ankunft“ bzw. „verspäteter Festpreis“).

 

(2) Weist der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zurück, gilt die Bestellung als angenommen.

 

(3) Weicht die Annahmeerklärung des Lieferanten von unserer Bestellung oder Kaufbestätigung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir auf die Abweichung ausdrücklich schriftlich hingewiesen werden und wir dieser gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zugestimmt haben.

 

§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten

 

(1) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Preisvereinbarungen sind die in unserer Bestellung/Kaufbestätigung ausgewiesenen Preise bindend. Preise gelten immer zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Preis sind die Kosten für Lieferung frei Haus oder frei Lieferanschrift unseres Kunden einschließlich Verpackung, Verzollung und Versicherung enthalten (INCOTERMS: DDP).

 

(2) Rechnungen werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung binnen 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware und sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Rechnungsstellung verantwortlich. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.

 

(3) Der Verzugszinssatz beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder von uns anerkannter Gegenforderungen. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

§ 4 Liefermodalitäten / Anforderungen an die Ware

 

(1) Die Lieferung erfolgt mängelfrei „frei Haus“ an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift (benannter finaler Bestimmungsort), INCOTERMS: DDP . Sofern nicht anders vereinbart, gilt bei sämtlichen Geschäften (z.B. Lagergeschäfte, Streckengeschäfte, Kommissionsgeschäfte) der benannte Bestimmungsort nicht nur als Lieferort, sondern auch als Ort des Gefahr- und Kostenübergangs. Die Ware ist entladebereit zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Die Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern.

 

(2) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und - fristen sind bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung dieser Termine. Der Lieferant gerät bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Bei Lieferverzug sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Netto-Lieferwertes pro vollendete Woche des Verzuges zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 15 % des Netto-Lieferwertes. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

(3) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Auflagen oder Eingriffen sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen sind wir berechtigt, die Annahme der Ware um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu verschieben, ohne dass hierdurch Annahmeverzug eintritt.

 

(4) Der Lieferant garantiert,

- dass die Ware allen Anforderungen des Bestimmungslandes entspricht,

- dass die geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen hinsichtlich der Etikettierung und Auszeichnung sowie die Qualitätsvorgaben unseres  Kunden eingehalten werden,

- dass er im Besitz aller erforderlichen Lizenzen ist,

- dass die Ware den speziellen Anforderungen für eine Vermarktung in der Europäischen Union, insbesondere für eine Vermarktung in Deutschland genügt,

- dass die Vorgaben der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse der Verorderung (EU) Nr. 543/2011eingehalten werden sowie

- die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum und/oder Angaben im Zutatenverzeichnis.

 

§ 5 Verpackung / Etikettierung

 

(1) Die Ware ist in der handelsüblichen und laut Bestellung vereinbarten Verpackung zu liefern. Eine Rückgabepflicht hinsichtlich dieser Verpackung besteht nicht.

 

(2) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Verkaufs- und Transportverpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung bei einem System lizenziert sind, so dass die Verpflichtung zur Rücknahme­pflicht entfällt.

 

(3) Alle Waren sind vom Lieferanten auf der Verkaufs- und auf der Transportverpackung nach unserer Maßgabe mit einer EAN-Codierung zu versehen, die über handelsübliche Scanner lesbar sein muss. Die Verpackung und Etikettierung hat den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Empfangsstaates zu entsprechen. Doppeletikettierungen oder überklebte Etiketten sind unzulässig.

 

§ 6 Qualitätssicherung / Auditierung (Qualitätsmanagement)

 

(1) Der Lieferant garantiert, dass die Ware in ihrer Zusammensetzung und Deklaration dem Lebensmit­telgesetzbuch und seinen Durchführungsverordnungen, den zwingenden Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts, den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches und einschlägigen EU-Rechtsakten entspricht.

 

(2) Der Einsatz von gentechnisch veränderten oder bestrahlten Rohstoffen sowie von halogenierten Kunststoffen bei der Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung der Ware ist nicht zulässig.

 

(3) Im Rahmen unserer eigenen Sorgfaltspflicht führen wir jährlich stichprobenartige Qualitätsau­dits zur Absicherung der Anforderungen an den Lieferanten  durch. Dabei haben wir das Recht, einen Beauftragten zur Qualitätssicherung und Überwachung in die Produktion und in die Läger der für uns bestimmten Produkte zu entsenden sowie für die Qualitätskontrolle notwendige Dokumente einzuse­hen. Die Kosten des Qualitätsaudits werden zu jeweils 50 % von uns und vom Lieferanten getragen. Sind Nach-Auditierungen notwendig, trägt der Lieferant die Kosten.

 

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung mit allen erforderlichen Papieren zu übergeben und auf allen Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so gehen dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung zu seinen Lasten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige zuzusenden. Bei Importen ist der Lieferant zur ordnungsgemäßen Ausfertigung aller für die Einfuhr notwendigen Unterlagen, insbesondere der Unterlagen für die Zollabfertigung verpflichtet.

 

(5) Die bestellte Ware, soweit sie in die EU importiert wird, darf keinem Importverbot oder keiner Importbeschränkung für die Einfuhr in die EU unterliegen. Der Lieferant stellt uns spätestens mit Lieferung Ursprungszeugnisse und alle für die inländische zoll- und veterinärrechtliche Abwicklung notwendigen Unterlagen im Original und in der notwendigen Anzahl benötigter Abschriften zur Verfügung. Ist die Abholung der Ware vereinbart, lässt sich der Lieferant den Empfang aller übergebenen Papiere für die Ein- bzw. Ausfuhr vom Fahrzeugführer des übernehmenden LKW quittieren.

 

 

§ 7 Beanstandungen/ Mängeluntersuchung / Gewährleistung

 

(1) Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Zeigen sich im Rahmen der Untersuchung Anhaltspunkte, dass die Ware nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung oder Handelsklassen sowie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, sind wir berechtigt, die Ware durch einen Sachverständigen unverzüglich anhand repräsentativer Proben in ausreichender Zahl untersuchen zu lassen. Etwaige Mängel werden dem Lieferanten innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis des Untersuchungsergebnisses angezeigt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 72 Stunden nach Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Unser Rügerecht für später entdeckte, versteckte Mängel bleibt davon unberührt. Die Bezahlung des vereinbarten Preises schließt die Erhebung einer Mängelrüge nicht aus.  Ebenso stehen die Verarbeitung oder der Weiterversand der Ware der Geltendmachung von Mängelrügen nicht entgegen.

 

(2) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.

 

(3) Bei Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit, insbesondere aufgrund behördlicher Anweisung, sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware entsprechend den lebensmittelrechtlichen und ordnungsbehördlichen Vorschriften auf Kosten des Lieferanten vernichten und/oder entsorgen zu lassen. In diesem Falle sind wir berechtigt nach Ablauf einer kurzen Frist zur Nachlieferung uns selbst auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.

 

(4) Fordern wir nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt uns das Recht vorbehalten, die mangelhafte Ware zu behalten und die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware weiterhin ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

(5) Die Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 6 der COFREUROP-Bedingungen ist ausgeschlossen.

 

 

§ 8 Haftung, Versicherungsschutz

 

(1) Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme, die minde­stens dem Brutto-Warenwert der Lieferung entspricht, für die Lieferung bzw. für die Dauer des Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung abzuschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprü­che zu, so bleiben diese unberührt. Die Deckungssumme ist – je nach Risiko und Umfang der Lieferung – auf das betreffende Risiko zu erhöhen. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.

 

(3) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

(4) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 3 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

 

 

 

§ 9 Schutzrechte/ Geheimhaltung

 

(1) Der Lieferant garantiert, dass mit der Lieferung der Ware und ihrer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Patent- und Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmu­ster und andere gewerblichen Schutz- und Urheberrechte.

 

(2) Bei Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht erstreckt sich auf alle notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Abwendung der Inanspruchnahme und Begrenzung des Schadens, einschließlich der Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der In­anspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen in unseren Bestellungen behalten wir uns   Eigentums- und Urheberrechte vor.  Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Bei Zweifeln an ihrer Richtigkeit, Aktualität oder Relevanz hat der Lieferant die Zweifel durch unverzügliche Kontakt­aufnahme mit uns auszuräumen. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Ergänzend gelten die Regelungen der jeweiligen Einzelaufträge.

 

(4) Soweit wir dem Lieferanten für die Produktion Muster, Logos, Layouts und Musterverpa­ckungen zur Verfügung stellen, erfolgt dies leihweise, mit dem Recht, jederzeit die Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten daran aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Lieferant hat die Muster, Logos, Layouts und Musterverpackungen als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen und darf diese nicht veräußern, verpfänden oder über sie anderweitig verfügen, sofern hiermit für uns ein Rechtsverlust verbunden ist.

 

(5) Diese Muster, Logos und Layouts sind vertraulich zu behandeln, nicht ohne unsere Zustim­mung zu vervielfältigen oder für andere Zwecke zu nutzen und auf unsere erste Anforderung an uns heraus zu geben. Der Lieferant ist verpflichtet die Muster, Logos, Layouts und Musterverpackungen auf seine Kosten im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Schäden sind uns unverzüglich mitzuteilen.

 

(6) Alle dem Lieferanten durch uns für die Lieferung bekannt gegebenen technischen Daten und kfm. Informationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, gleich auf welchem Datenträger sie gespeichert sind, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 17 UWG) und damit durch den Lieferanten strikt geheim zu halten, es sei denn, diese Informationen sind allgemein bekannt oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich.

 

(7) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort.

 

(8) Der Lieferant wird seine Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend dieses Abschnitts verpflichten.

 

§ 10 Datenschutz

 

(1) Für die Datenerhebung und Verarbeitung ist die Fresh Solutions GmbH verantwortlich.

 

(2) Wir erheben grundsätzlich nur die Daten, die zum Vertragsabschluss erforderlich sind. Dies erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zweck der Vertragserfüllung und umfasst auch die damit einhergehende Kundenbetreuung, z.B. im Falle eines Rückrufs. Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an die Unternehmen weitergegeben, die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligt sind, z. B. Kredit­institute zur Zahlungsabwicklung.

 

(3) Die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten werden spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vertrags gelöscht und solange nur noch für etwaige Rückfragen bereitgehalten. Die Daten werden nicht gelöscht, sofern nach Vertragsbeendigung noch Forderungen offen sind und eingezogen werden sollen. Im Fall des Bestehens gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die betroffenen Daten für die Dauer dieser Fristen archiviert.

 

(4) Wir nutzen Daten über Ihre Firma zur automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Die involvierte Logik enthält Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte), die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden. In den Score-Wert fließen Adressdaten und teilweise Informationen über Zahlungserfahrungen ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Score-Wert-Berechnung ein. Die Tragweite und angestrebte Auswir­kung der Datenverarbeitung besteht in der automatischen Entscheidung, unter welchen Zahlungsbedingungen wir Ware ausliefern – also z. B. per Vorkasse oder Rechnung – und erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Sie haben das Recht, dass auf Ihre Anforderung die automatisierte Entscheidung durch einen unserer Mitarbeiter überprüft wird und können in diesem Rahmen auch Ihren eigenen Standpunkt darlegen bzw. die Entscheidung anfechten.

 

(5) Wir übermitteln Ihre Daten nur an Dritte (z. B. an Kreditinstitute zur Zahlungs­abwicklung, an Rechtsanwälte zur Durchsetzung offener Forderungen), sofern eine daten­schutz­rechtliche Übermittlungsbefugnis (z. B. nach den nach den oben genann­ten Rechtsvorschriften) besteht. Ihre Daten können von uns zudem an externe Dienstleister (z. B. IT‑Dienstleister sowie Unter­nehmen, die Daten vernichten oder archivieren) weiter­gegeben werden, welche uns bei der Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftrags­verarbeitung streng weisungsgebunden unterstützen.

Eine Datenverarbeitung außerhalb der EU bzw. des EWR findet nicht statt. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten.

 

(6) Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

datenschutz nord GmbH

Konsul-Smidt-Straße 88

28217 Bremen

E-Mail: office@datenschutz-nord.de

Wenn Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, geben Sie hierbei bitte auch die verantwortliche Stelle an, die zu Beginn dieses Abschnitts genannt wird.

 

(7) Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten oder auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z.B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Es besteht zudem das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt und in den Fällen des Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit.

 

(8) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbe­sondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat des Aufenthaltsorts der betroffenen Person oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht werden. In Bremen ist die zuständige Aufsichtsbehörde:

 

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Arndtstraße 1

27570 Bremerhaven

Tel.: +49 421 3612010 oder

+49 471 5962010

Fax: +49 421 49618495

E-Mail: office@datenschutz.bremen.de

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt im Falle des Zukaufs

 

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte  Eigentumsvorbehalt.

 

§ 12 Verschiedenes

 

(1) Der Geschäftssitz ist ausschließlicher- auch internationaler- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und aus Anlass  seiner Beendigung,. Geschäftssitz ist Bremen. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Ziffer 8 der COFREUROP-Bestimmungen ist ausgeschlossen.

 

 

(3) Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichen internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften sind rein deklaratorisch. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

(6) Die vertraglichen Beziehungen unterliegen der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen der vertrag­lichen Vereinbarung sowie dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen vom diesem Schriftformerfordernis.